Offene Frage

Folgende Rechtsfrage hatte das FG Düsseldorf[1] zu entscheiden:

Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand?

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte ein als Logistikzentrum verwendetes Gebäude mit Flachdach.

  • Nach DIN 19686-100 können Flachdächer über Flachdachabläufe und/oder über innenliegende Rinnen entwässert werden, die für den „Berechnungsregen“ (hierbei handelt es sich um die höchste Niederschlagsmenge, die in einem Zeitraum von 5 Minuten an einem bestimmten Ort einmal innerhalb von 100 Jahren zu erwarten ist) auszulegen sind. Bei Dächern in Leichtbauweise müssen zusätzlich Notentwässerungen vorgesehen werden. Da es bei Starkregenereignissen oberhalb des Berechnungsregens zu Überflutungen (Aufstau) auf den Dachflächen kommen könnte, muss grds. – so die DIN-Vorschrift – jedem Entwässerungstiefpunkt auf dem Dach neben dem Ablauf eine Notentwässerung zugeordnet werden.
  • Entsprechend diesen Vorgaben errichtete die Klägerin im Streitjahr 2010 neben dem bereits bestehenden Dachentwässerungssystem, bei dem das Regenwasser über Abflussrohre in die Kanalisation eingeleitet wird, ein Notentwässerungssystem mit eigenen Rohrleitungen, über die bei Starkregen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abgeführt wird. Dies erfolgte, nachdem zuvor bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die bisherige Dachentwässerungsanlage für Starkregenereignisse nicht ausreichend war.
  • Die hierdurch entstandenen Aufwendungen behandelte die Klägerin in ihrer Buchführung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
  • Das FA ging demgegenüber von HK wegen einer Funktionserweiterung aus. Das Notentwässerungssystem diene zum einen dem Schutz der städtischen Abwasserleitungen vor Überflutungen durch zu große Einleitung von Regenwassermassen bei Starkregenereignissen und zum anderen dem Schutz des Gebäudes vor Beschädigungen durch Einsturz aufgrund Überschreitens der Traglast des Daches bei aufgestautem Starkregen. Beide Funktionen könne die bisherige Entwässerungsanlage nicht erfüllen. Das zusätzlich zur bestehenden Bewässerungsanlage montierte Notentwässerungssystem sei deshalb als eigenständiges WG zu aktivieren und abzuschreiben.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf hat mit Zwischenurteil[2] die Kosten für eine zusätzliche Notentwässerungsanlage als sofort abziehbare Betriebsausgaben zugelassen.

  • Die Einbaukosten für die weitere Notentwässerungsanlage stellen Erhaltungsaufwand dar, weil der Einbau nicht über eine Modernisierung hinausgeht.
  • Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten bzw. Umweltanforderungen jedoch verloren hatte.
  • Durch den fortschreitenden Klimawandel und der damit einhergehenden Häufung von Starkregenereignissen hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Notentwässerungsanlagen verschärft.
  • Durch den Einbau der weiteren Notentwässerungsanlage liegt eine zeitgemäße Standardanpassung vor. Unerheblich ist, dass eine zusätzliche Anlage errichtet wurde. Denn sowohl die bisherige als auch die neue Entwässerungsanlage erfüllen die gleiche Funktion, Regenrückstau zu verhindern und damit die Standfestigkeit des Gebäudes nicht zu gefährden.

Praxishinweis

Das Finanzamt hat die Revision gegen die Qualifikation der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage zurückgenommen. Hierauf weist das aktuelle BFH-Urt. v. 5. Februar 2026[3] (IV R 11/24) hin. Die Rechtsgrundsätze des FG Düsseldorf sind folglich in vergleichbaren Sachverhalten als Argument für einen sofortigen Kostenabzug heranzuziehen.

[1] FG Düsseldorf, Urt. v. 24. Mai 2024 – 3 K 2044/18 F, EFG 2024, 1484

[2] § 99 Abs. 2 FGO

[3] BFH-Urt. v. 5.2.2026 – IV R 11/24, DStR 2026, 784 (diese Entscheidung befasst sich vorrangig mit der Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell)