1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.
  2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
  3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

BFH, Urt. v. 27. Januar 2026 – IX R 4/25, DStR 2026, 468

 

Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von „anderen Wirtschaftsgütern“ vor, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.[1]

Bei hiernach erfassten Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf 10 Jahre.[2]

Praxishinweis

„Andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke oder keine grundstücksgleiche Rechte sind.

Selbst wenn die Veräußerung anderer im Privatvermögen gehaltener Wirtschaftsgüter innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt, sind die Einkünfte nicht steuerbar, sofern „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ veräußert werden.[3]

Der BFH musste die Frage klären, ob zu den nicht steuerbaren Gegenständen des täglichen Gebrauchs auch zeitweise vermietete Luxusgüter gehören.

Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
  • Sie erwarben im Juni 2020 ein Wohnmobil für rd. 320.000 EUR (netto).
  • Das Wohnmobil wurde an die Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige GGF die Klägerin war, tageweise vermietet.
  • Das Wohnmobil wurde im März 2021 veräußert. Unter Berücksichtigung der Abschreibung bis zur Veräußerung ergab sich ein Gewinn von
    14.500 EUR.

Das Finanzamt ging von steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus. Aufgrund der Sonderausstattung mit einem Listenpreiswert von rd. 50.000 EUR (brutto) sei das Wohnmobil nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Das Sächsische FG schloss sich dieser Auffassung mit Urt. v. 20.12.2024[4] nicht an und entschied, dass das Wohnmobil ein von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommener Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei.

Der BFH bestätigte mit Urt. v. 27.1.2026[5] die Auffassung der Vorinstanz.

  • Ein im Privatvermögen gehaltenes Wohnmobil ist ein Wirtschaftsgut, das von
    23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst wird. Es liegt kein Grundstück, kein grundstücksgleiches Recht bzw. kein Gebäude und auch keine Außenanlage vor.
  • Es kommt die verlängerte Haltefrist von 10 Jahren zur Anwendung, weil das Wohnmobil – zumindest zeitweise – zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.
  • Der Veräußerungsgewinn ist aber nicht steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, selbst wenn es sehr hochwertig ist und es zeitweise zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wurde.

Praxishinweis

Der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ wird gesetzlich nicht näher definiert. Nach Auffassung des BFH muss der Gebrauchsgegenstand dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Es sei keine tägliche (Privat-)Nutzung erforderlich.

Der BFH bestimmt, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beantwortung der Frage sei, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliege oder nicht. Damit kann auch ein hochpreisiges Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.

Unerheblich ist auch, dass das Wohnmobil als auch als Einkunftsquelle genutzt wird (tageweise Vermietung). Dies schließt einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs – trotz der auf 10 Jahre verlängerten Haltefrist – nicht aus. 

[1] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG

[2] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG

[3] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

[4] Sächsisches FG, Urt. v. 20.12.2024 – 5 K 960/24

[5] BFH-Urt. v. 27.1.2026 – IX R 4/25, DStR 2026, 468