BFH: Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S.v. § 18 EStG
Der BFH hat entschieden, dass der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer Krankenkasse ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit ist.