Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Es sieht vor, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 deutlich anzuheben. Dadurch wird für ca. 90 % aller aktuellen Soli-Zahler die Abgabe komplett wegfallen. Die Zustimmung des Bundesrats zu diesem Gesetz ist nicht erforderlich.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.

Die sog. „Milderungszone“ im Anschluss an die Freigrenze vermeidet einen Belastungssprung, indem beim Überschreiten der Freigrenze die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung herangeführt wird.

§ 6 Abs. 21 – neu – SolzG regelt die erstmalige Anwendung der angehobenen Freigrenze im Veranlagungsverfahren ab 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021. Die Änderungen betreffen auch die Erhebung des Solidaritätszuschlages durch den Arbeitgeber und werden bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.

 

 

 

Stand: 15.11.2019