Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Bestimmte Anforderungen des Gesetzes werden zwar durch ein vom BMF geplantes sog. Nicht-Beanstandungsschreiben längstens bis zum 1.10.2020 verschoben (vgl. hierzu unsere Meldung vom 7.11.2019), doch andere Anforderungen sind zwingend zum 1.1.2020 zu erfüllen, wie z.B.:

 

  • es gibt eine sofortige Einbonnierungspflicht in das Kassensystem sowie eine Belegerteilungspflicht,
  • der Kassenbon muss die Anforderungen des § 6 KassenSichV erfüllen (mit den Einschränkungen aus dem Nicht-Beanstandungsschreiben),
  • Kassen, die nicht die Anforderungen des § 146a AO erfüllen können und die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden (sog. Ausnahmekassen), unterliegen ab dem 1.01.2020 einem Verkaufsverbot (§ 146a Abs. 1 Satz 5 AO).

 

Wer insbesondere in der Barzahlungsbranche Aufzeichnungssysteme einsetzt, bei denen eine Systemdokumentation nicht vorhanden oder nicht gepflegt wird, setzt sich dem Risiko aus, dass insoweit die vorgelegte Buchführung den Vertrauensvorschuss des § 158 AO verliert. Eine fehlende Beweisvorsorgeberatung des StB kann letztlich zu Haftungsfällen führen.

 

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Stand: 25.11.2019