EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche Sanierungsklausel frei
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die „Sanierungsklausel“ in § 8c Abs. 1a KStG keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.

