BMF: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2020

 

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4.1.2021 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2020 zu ermitteln.

Der Basiszins zum 2.1.2020 wurde auf 0,07 Prozent festgesetzt.

 

BMF-Schreiben v. 29.1.2020 – IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :001 >

 

 

Stand: 5.2.2020