Neue Revisionsverfahren beim BFH
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Juni 2019 veröffentlicht wurden.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Juni 2019 veröffentlicht wurden.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Rahmen ihrer Jahreskonferenz am vergangenen Freitag das Bundesfinanzministerium gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Ziel ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.5.2019 den geänderten, amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung von Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO bekannt gegeben (Vordruck BZSt-2). Dieser Vordruck ersetzt den bisher als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5.2.2018 veröffentlichten Vordruck mit sofortiger Wirkung.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im April 2019 veröffentlicht wurden.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2018 (Az. I R 54/16) entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2018 (Az.: I R 78/16) entschieden.
Mir Urteil vom 13.12.2018 – V R 45/17 hat der BFH entschieden, dass ein Berufsverband i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen kann, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
Am 15.3.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zugestimmt. Die Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst.
Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt.
Der drohende Brexit stellt die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Unternehmen haben eine Vielzahl an juristischen Problemen zu klären und müssen ihre Rechtsstrukturen, Handelsströme und Lieferketten überprüfen bzw. neu ausrichten. Im Folgenden soll daher ein Überblick über ausgewählte mögliche steuerliche Folgen gegeben werden.