Forderungseinziehung kein „Veräußerungs“geschäft
Mit Urteil v. 3. September 2019[1] hat der BFH entschieden, dass die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, keine „Veräußerung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstelle.