Corona-Krise: Kinderzähler und Kurzarbeitergeld

 

Gesetzlich ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auf den bundeseinheitlichen Vordrucken zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gestellt wird. Eine Antragsstellung kann grundsätzlich auch formlos erfolgen.

Praxishinweis

Im Regelfall werden die amtlichen Vordrucke insbesondere zur Vermeidung von Rückfragen verwendet werden. Gegenwärtig gehen wegen der Beantragung von Kurzarbeitergeld bei den Finanzämtern verstärkt Anträge auf Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren in den ELStAM ein. Nach Auffassung zumindest einzelner Bundesländer bestehen in solchen Fällen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich anhand von Bescheinigungen nachweist, dass sich das Kind weiter in Ausbildung befindet und daher ein Anspruch auf einen Kinderzähler über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus besteht. Auch ein Nachweis, der per E-Mail oder per Fax an das Finanzamt übermittelt wird, soll akzeptiert werden. Es bleibt zu hoffen, dass in allen Bundesländern entsprechend verfahren wird.

Praxishinweis

Für minderjährige Kinder werden die Kinderfreibeträge i.d.R. programmgesteuert berücksichtigt.[1] Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird der Kinderfreibetrag bei Erfüllung der Berücksichtigungsvoraussetzungen nur auf Antrag berücksichtigt.[2] Hintergrund für die Beantragung ist, dass der Kinderzähler i.S.d. § 32 EStG Folgewirkung auf die Auszahlungshöhe des Kurzarbeitergeldes hat.

Zum Hintergrund:

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % der Nettolohndifferenz im Anspruchszeitraum.[3] Ein erhöhter Leistungssatz von 67 % wird gewährt für

  1. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder
  2. Arbeitnehmer, deren Ehegatten mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.[4]

Praxishinweis

Der erhöhte Leistungssatz wird dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner ELStAM gewährt. Ist ein Kinderfreibetrag mit einem Zähler von zumindest 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz abgerechnet. Ist der Kinderfreibetrag mit einem Zähler von zumindest 0,5 nicht vermerkt, muss zur Gewährung des erhöhten Leistungssatzes ein Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zu beachten ist auch, dass bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV berücksichtigt wird.[5] Ein Kinderzähler wird bei Abrechnung nach der Steuerklasse V nicht vermerkt. Für den erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld muss in diesen Fällen ein gesonderter Nachweis erbracht werden.

Praxishinweis

Als Nachweis kommt eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten in Frage, der das Vorhandensein eines Kinderzählers bestätigt. Auch könnte die vom Finanzamt ausgestellte Mitteilung der ELStAM des Ehegatten als Nachweis vorgelegt werden.

 

 

[1]             § 38b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39e Abs. 2 EStG

[2]             § 38b Abs. 2 Satz 2 EStG

[3]             § 105 Nr. 2 SGB III

[4]             Siehe § 149 SBG III

[5]             § 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG

 

 

 

Stand: 09.04.2020