Corona-Krise: Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden, so der GKV-Spitzenverband in einer Verlautbarung vom 25. März 2020.[1] Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Hintergrund und Ausgangslage

Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Herausforderung für die gesamte Gesellschaft dar. Auch die Wirtschaft ist betroffen: Viele Unternehmen und Betriebe spüren bereits jetzt Umsatzeinbußen. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirken sich auf die Dienstleistungsbranche – insbesondere auf Logistik, Handel und Gaststätten – sowie auf den Tourismus aus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage nach deutschen Produkten zurück; nationale sowie internationale Lieferketten werden gestört. Die Auswirkungen zeigen sich bereits in Form eines Rückgangs der hiesigen Produktion.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auf den Weg gebracht. Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ende der 11. Kalenderwoche einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen vorgestellt. Neben der Flexibilisierung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie der Ausweitung von Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen in Form von vereinfachten Zugangsmöglichkeiten zu Krediten und Bürgschaften werden auch steuerliche Liquiditätshilfen vorgehalten.

Praxishinweis

Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können zur Vermeidung unbilliger Härten von den anderweitig eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen.

Darüber hinaus sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes ggf. Mahngebühren zu berechnen.

Zur Vermeidung der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung möglich.

Durch die zunehmenden Auswirkungen der Corona-Pandemie in weiten Teilen Deutschlands können sich insbesondere für Unternehmen/Betriebe und Selbstständige unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben.

Praxishinweis

In dieser besonderen Ausnahmesituation können Unternehmen bzw. Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“[2] sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – kurz: KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden wird hierauf explizit hingewiesen.

Beitragsstundungen als nachrangige Maßnahme

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können – und in der Folge die Unternehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten.

 

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[1] Pressemitteilung als PDF

[2] v. 14.3.2020, BGBl I 2020, 493

 

Stand: 14.04.2020