SFTCelle 2018: Stolpersteinen beim Finanzgerichtsprozess aus dem Weg gehen
Ermessensfehler liegen vor, wenn die Finanzbehörde nicht gesehen hat, dass ihr Ermessen zusteht, eine „Ermessensreduzierung auf Null“ verkannt hat, nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat oder den Zweck der Ermessensnorm nicht hinreichend beachtet hat.