FG Schleswig-Holstein: Keine tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages bei unterlassener Bilanzierung
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) nicht tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird.