BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

 

Mit Urteil vom 7. Februar 2018 – XI R 17/17 hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. In seinem Schreiben vom 4.2.2021 hat sich das BMF nun zur Anwendung des Urteils geäußert. Dabei geht es auf die folgenden Punkte ein:

  • Legen eines Hauswasseranschlusses
  • Person des leistenden Unternehmers
  • Anwendbarkeit des § 13b UStG
  • Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers
  • Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge
  • Reparatur- und Wartungsleistungen

 

Das BMF-Schreiben v. 4.2.2021 – III C 2 -S 7221/19/10004 :001 finden Sie hier >>

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Stand: 08.02.2021