BMF: Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG

 

Der Bundesfinanzhof hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird. Das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, BStBl I 2013, 729 zum Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:

 

Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:

4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechen-den Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite xxx). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

 

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

BMF-Schreiben v. 11.2.2021 – V C 5 -S 2334/19/10024 :003 >>

 

 

Webinar-Empfehlung: Steuerupdate

 

 

Stand: 15.02.2021