Neue Revisionsverfahren beim BFH
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Januar 2020 veröf-fentlicht wurden.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Januar 2020 veröf-fentlicht wurden.
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG werden für Verluste der Veranlagungsjahre 2020 und 2021[1] von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € im Falle einer Zusammenveranlagung angehoben.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine 12seitige Information über steuerliche Fragen bei der Durchführung von Festveranstaltungen durch Vereine aktualisiert.
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Staaten rund um den Globus erfasst hat, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen.
In Kooperation mit dem Richard Boorberg Verlag gibt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt eine besonders preisgünstige und benutzerfreundliche Sonderedition der Steuergesetze 2020 heraus. Enthalten sind alle aktuellen Änderungen, ein Stichwortverzeichnis und ein Online-Service.
Das BMF hat mit Schreiben vom 27. September 2019 die neue Anlage EÜR für den Veranlagungszeitraum 2019 bekanntgemacht. Diese enthält für die Praxis wesentliche Fortentwicklungen, auf die nachfolgend überblickartig eingegangen wird.
Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.7.2019 - III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG entschieden.
Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Mit Urteil vom 22.5.2019 - X R 19/17 hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.
Folgende Themen werden in der Vortragsreihe des Aktuellen Steuerrechts 4/2019 behandelt!