§ 35a EStG – Aktuelle Entwicklungen
Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG spielt in der Erklärungspraxis eine bedeutsame Rolle. Auf folgende beratungsrelevante Entscheidungen gilt es zu achten.
Die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG spielt in der Erklärungspraxis eine bedeutsame Rolle. Auf folgende beratungsrelevante Entscheidungen gilt es zu achten.
Durch das JStG 2020 wird die bisherige 66 %-Grenze gem. § 21 Abs. 2 S. 1 EStG auf 50 % reduziert. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung tragen.
Im Rahmen der Seminarreihe Aktuelles Steuerrecht 2021 werden beim ersten Termin die folgenden Themen behandelt!
Am 8. und 9. September 2021 findet die Steuerfachtagung zum 60. Mal statt. Dieses Jubiläum möchten wir gemeinsam mit Ihnen im Convention Center der Messe Hannover erleben. An beiden Tagen erwartet Sie eine einmalige Wissensplattform für Steuerexpertinnen und -experten.
Verbandspräsident Christian Böke hat sich an die Finanzministerien in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gewandt und die Aussetzung der am 10.02.2021 fällig werdenden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei gleichzeitigem Fortbestand der Dauerfristverlängerung gefordert.
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das Niedersächsische FG erneut zur Steuerbarkeit der Tätig-keit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.
Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung im Ausland, so stellt sich die Frage nach dem Ort der sonstigen Leistung. § 3a UStG sieht insoweit eine recht komplizierte Regelung vor. Dies gilt insbesondere, wenn zum Beispiel ein Berater für eine gewisse Zeit im Ausland tätig ist und daher die Frage zu beantworten ist, ob er dort eine Betriebsstätte oder eine feste Niederlassung unterhält.
Das FG Düsseldorf misst der Frage der umsatzsteuerlichen Abgrenzung der – nicht unternehmensfähigen – Bruchteilsgemeinschaft zu einer personengleichen wirtschaftlich tätigen GbR grundsätzliche Bedeutung zu und hat daher die Revision zugelassen.
Aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 ist davon auszugehen, dass nach Erlass der entsprechenden Verordnung in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt keine Präsenzseminare bis zum 31.01.2021 stattfinden dürfen. Aktuell liegt diese Verordnung noch nicht vor. Sobald die entsprechende Verordnung vorliegt, werden alle Präsenzseminare abgesagt.
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Bundestag-Finanzausschusses beschlossen.