Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils maßgebend
Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung Stellung genommen. Das FG Köln hat dabei die Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

