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Ausfall einer privaten Kapitalforderung und Veräußerungsverlust

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat der BFH entschieden, dass der endgültige Ausfall einer sonstigen Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen soll (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).[1] Im Entscheidungsfall hat der BFH den insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.

Praxishinweis

Für eine „Veräußerung“ ist grundsätzlich ein Rechtsträgerwechsel nötig. Hieran fehlt es beim Forderungsausfall. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestandsmerkmal der Veräußerung einer Kapitalforderung[2] folgt aber, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führt.

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 12. April 2018[3] der Auffassung des BFH ausdrücklich widersprochen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH hat die Finanzverwaltung bislang bewusst nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat gerade auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hessischen FG beschlossen, die BFH-Entscheidung vom 24. Oktober 2017[4] nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. In gleichgelagerten Sachverhalten sollte gegenwärtig Einspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Hessischen FG ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Wird ein Einspruch mit Verweis auf dieses Verfahren eingelegt, ruht das Verfahren kraft Gesetzes. [5]

Beim Blick in die Rechtsprechung sollte zudem auf eine aktuelle Entscheidung des FG Münster vom 12. März 2018[6] geachtet werden. Das FG Münster hat entschieden, dass auch ein Forderungsverzicht einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichzustellen ist. D. h. verzichtet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter auf sein (Gesellschafter-) Darlehen, das nicht als Finanzplandarlehen zu qualifizieren ist, kann der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Praxishinweis

Auch diese Entscheidung steht nicht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung. Werden entsprechende Verluste nicht berücksichtigt, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden. Ein Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes kommt wegen des anhängigen Revisionsverfahrens in Betracht. [7]

[1] BFH-Urteil v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, DB 2017, 2801

[2] Siehe § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

[3] Hessisches FG, Urteil v. 12.04.2018 – 9 K 1053/15, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 17/18

[4] a.a.O.

[5] § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG

[6] FG Münster, Urteil v. 12.03.2018 – 2 K 3127/15 E, EFG 2018, 947, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 9/18

[7] § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

 

Stand: 20.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]