[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Grünes Licht für Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gesetzlich normiert. Allerdings standen die Regelungen des § 3a EStG sowie § 7b GewStG noch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission den Beschluss fasst, darin keine schädliche Beihilfe zu sehen. Nun gab es hierzu eine Rückmeldung aus Brüssel.

In einem Brief hat die Europäische Kommission dem BMF mitgeteilt, dass sie die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nicht als rechtswidrige Beihilfe einstuft. Formell gibt es jedoch keinen Beschluss der Kommission; sie reagierte lediglich mit einem sog. „comfort letter“. Daher tritt die Neuregelung nicht automatisch in Kraft, so dass der Gesetzgeber erneut tätig werden muss. Dem Vernehmen nach plant das BMF, dies im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zu erledigen.

 

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Stand: 21.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]