[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils maßgebend

Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung Stellung genommen. Das FG Köln hat dabei die Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
Die Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen danach steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.
Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. “No-Shows” zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen.
Dies bedeutet Folgendes:
Bei reinen Leerkosten fehlt es an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers. Der anteilige Ansatz von „No-Show-Kosten“ bei den teilnehmenden Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde ansonsten bedeuten, dass reine Scheinvorteile der Besteuerung unterworfen werden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung des Arbeitnehmers durch eine ihm zugeflossene Leistung gegeben wäre.

Praxishinweis
Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des BMF an die Finanzämter.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 31/18 geführt wird. Betroffene Unternehmen sollten vergleichbare Sachverhalte bis zum Verfahrensabschluss offen halten. Aus Dokumentationsgründen sollten die angemeldeten und die tatsächlichen Teilnehmer aufgezeichnet werden.
Die Entscheidung ist im Übrigen über die Lohnsteuer hinaus auch für die Umsatzsteuer bedeutsam: Kommt es durch die Kostenverteilung auf die tatsächlichen Teilnehmer nicht mehr zu einem Überschreiten der 110 €-Grenze, ist auch die Vorsteuer abziehbar.

 

 

Stand: 12.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]