Neues zum Rabattfreibetrag
Der Rabattfreibetrag gilt nach Auffassung des BFH ausschließlich für Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden.

