[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text] Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und Sozialversicherungsrecht

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse können pauschal versteuert abgerechnet werden, sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherung vorliegt. Durch den Verweis in § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beurteilen sich die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.[1]

Bei schwankendem Arbeitslohn gilt zur Berechnung der 450 EUR-Grenze aus Sicht der Sozialversicherung Folgendes:[2]

Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

Die Finanzverwaltung verneinte bislang das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses, wenn ein vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR in mehr als drei Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums vorlag. Dies sollte selbst dann gelten, wenn der monatliche Durchschnitt des Entgelts in dem Zwölfmonatszeitraum 450 EUR nicht übersteigt.

Praxishinweis

Nach einem neueren Beschluss der Finanzverwaltung sollen unterschiedliche Auslegungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht über das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vermieden werden. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nunmehr auch steuerlich gefolgt wird. Mit Erlass der Finanzverwaltung ist in Kürze zu rechnen.

 

Beispiel

Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 550 EUR und in den Monaten Oktober bis März monatlich 300 EUR.

Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

Januar bis März                                          3 Monate x 300 EUR                      =      900 EUR

April bis September                                    6 Monate x 550 EUR                      =   3.300 EUR

Oktober bis Dez.                                        3 Monate x 300 EUR                      =      900 EUR

Summe                                                                                                               =   5.100 EUR

durchschnittlich monatlich                                                                                  =      425 EUR

Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR wird nicht überschritten, so dass der Kellner als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig beschäftigt ist. Dieser sozialversicherungsrechtlichen Auslegung folgt die Finanzverwaltung nunmehr auch steuerrechtlich, obwohl ein vorhersehbares Überschreiten der 450 EUR-Grenze in mehr als drei Monaten vorliegt.

 

[1]              BFH-Urt. v. 29.5.2008 – VI R 57/05, BStBl II 2009, 147 Rn. 17

[2]              Geringfügigkeitsrichtlinie v. 12.11.2014 – Tz. 2.2.1.2

 

Stand: 5.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]