Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet: Vorsicht bei der Dienstwagenabrechnung!
Der Gesetzgeber hat nunmehr rückwirkend ab Jahresbeginn den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 € auf 60.000 € angehoben. Für die Umsetzungspraxis bedeutet dies: Eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme bzw. des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils ist vorzunehmen.

