Gesetzgebungsverfahren

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen inhaltsgleichen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht.[1] Der Finanzausschuss des Bundestags hat sich bereits am 23. Juni 2020 auf eine Beschlussfassung verständigt.[2] Eile war wegen der temporären Umsatzsteuersatzreduzierung, die ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung kommt, geboten.

Eine Beschlussfassung des Bundestages und die hierzu notwendige Zustimmung des Bundesrates werden am 29. Juni 2020 erfolgen. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wird am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist sichergestellt, dass dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung – also am 1. Juli 2020 – rechtzeitig zum Beginn der Umsatzsteuersatzreduzierung zur Anwendung kommen kann.

Nachfolgend werden die ertragsteuerlichen Änderungen näher beschrieben.

 

Elektromobilität: Weitergehende Förderung bei Elektrovollfahrzeugen

Sofern ein Elektrovollfahrzeug vorliegt, ist als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme bzw. für die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur ein Viertel des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen.[3]

Begünstigt sind diejenigen Fahrzeuge, deren Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs – so die bisherige Gesetzesfassung – nicht mehr als 40.000 € beträgt.

 

Praxishinweis

Unter diese Begünstigung fallen reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge.

Kommt die individuelle Nutzungswertmethode (sog. Fahrtenbuchregelung) zur Anwendung, sind nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingraten) zu berücksichtigen.[4]

 

Praxishinweis

Zur Steigerung der Nachfrage hat der Gesetzgeber nunmehr rückwirkend ab Jahresbeginn den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für die vorgenannten Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.[5]

Für die Umsetzungspraxis bedeutet dies: Eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme bzw. des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils[6] ist vorzunehmen, wobei dies lohnsteuerlich zwingend nur gilt, wenn eine Korrektur nach Maßgabe von § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG noch möglich ist. Sozialversicherungsrechtlich ist davon auszugehen, dass eine rückwirkende Korrektur keine Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge hat (Grundsatz der vorausschauenden Betrachtung). In einem ähnlichen Fall hat die Sozialversicherung so auf eine rückwirkend eingeführte Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG entschieden.[7]

 

Degressive Abschreibung

Der Gesetzgeber führt eine degressive Abschreibung ein, die sich aus § 7 Abs. 2 EStG ergibt. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, höchstens jedoch 25 Prozent.

 

Praxishinweis

Die Anwendung der degressiven Abschreibung setzt voraus, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorliegen. Da nur Gewinneinkünfte Anlagevermögen unterhalten können, scheidet die degressive Abschreibung in Bezug auf Überschusseinkünfte aus. D. h. bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit existiert weiterhin nur die lineare Abschreibung.

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; die degressive Abschreibung scheidet auf immaterielle Wirtschaftsgüter ebenso wie für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus.

Die degressive Abschreibung wird für solche Wirtschaftsgüter gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[8] Die degressive Abschreibung kann wahlweise statt der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden.

 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber stellt auf die Anschaffung oder Herstellung nach dem
31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ab. Damit löst er sich vom Verlauf des Wirtschaftsjahres. Läuft beispielsweise das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum
30. Juni 2020, kann für dieses Wirtschaftsjahr lediglich für die vom 1. Januar 2020 bis zum
30. Juni 2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung beansprucht werden. Programmtechnische Lösungen sind in Kürze zu erwarten.

Die degressive Abschreibung in der jetzt beschlossenen Fassung sieht eine zeitanteilige Abschreibungsberechnung vor. Dieser zur linearen Abschreibung bekannte Grundsatz der Zeitanteiligkeit ergibt sich, weil der Gesetzgeber versteckt in § 7 Abs. 2 EStG auf die Zeitanteiligkeitsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG verweist.

Sofern im Laufe der Zeit die lineare Abschreibung günstiger als die degressive Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen ist, kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.[9] In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.

 

Praxishinweis

Da es bei Fortführung der degressiven AfA nie zu einer Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Dies ist auch bei Anwendung des neuen Rechts zulässig.[10]

Abschreibungen wirken sich grundsätzlich erst im Rahmen der Veranlagung aus. Allerdings kann die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Unternehmen Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und damit zur Erzielung von Liquiditätsvorteilen auch kurzfristig nach der Gesetzesverabschiedung nutzen werden. Berater sollten eine Anpassung der Vorauszahlungen bedarfsweise auch aus diesem Grund prüfen.

 

Praxishinweis

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen[11] vorliegen, kann die Sonderabschreibung nach § 7g EStG neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.[12] Damit werden mit Einführung einer degressiven Abschreibung zusätzliche Steuerentlastungen ermöglicht, ohne bereits bestehende steuerliche Förderungen zu konterkarieren.

 

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1] BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020

[2] BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020

[3] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG

[4] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG

[5] § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG

[6] Siehe § 41c Abs. 1 EStG

[7] Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger v. 18.3.2020 TOP 5

[8] § 7 Abs. 2 EStG

[9] § 7 Abs. 3 EStG

[10] Siehe § 7 Abs. 3 EStG

[11] § 7g EStG

[12] § 7g Abs. 5 EStG

 

 

 

Stand: 29.06.2020