BMF: Neufassung der GoBD
Das BMF hat am 28.11.2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.
Das BMF hat am 28.11.2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.
Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im November 2019 veröffentlicht wurden.
Das BMF hat mit Schreiben vom 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003 zu Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit SBV und Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit SBV sowie der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen Stellung genommen.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Bestimmte Anforderungen des Gesetzes werden zwar durch ein vom BMF geplantes sog. Nicht-Beanstandungsschreiben längstens bis zum 1.10.2020 verschoben, doch andere Anforderungen sind zwingend zum 1.1.2020 zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 20.11.2019 hat das BMF Stellung genommen zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil-oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Mit Schreiben vom 20.11.2019 hat das BMF Stellung genommen zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil-oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wird die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG angepasst. Bislang können Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Es wartet ein bürokratisches Ungetüm: Die Pflicht zur Mitteilung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen steht in den Startlöchern. Der DStV regt als Sachverständiger bei der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags auf den letzten Metern noch wichtige verfassungsrechtlich empfehlenswerte Korrekturen an.
Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 6.8.2019 entschieden.