Das BMF hat am 28.11.2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Bereits im Juli 2019 hatte das BMF die neuen GoBD auf seine Homepage gestellt, sie später aber wieder entfernt. Ohne nennenswerte Änderungen wurden sie nun erneut veröffentlicht.

Im Jahr 2014 wurden die GoBD erstmals vom BMF veröffentlicht. Sie lösten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze ab und wurden jetzt durch eine Neufassung ersetzt, die mit Datum vom 28.11.2019 veröffentlicht wurde. Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2020.

Die jetzt vorgenommenen Änderungen der GoBD sind lediglich punktuell. Die Struktur des Schreibens und die Randziffern sind unverändert. Ein Inhaltsverzeichnis soll dabei die Arbeit mit den GoBD erleichtern.

Darüber hinaus hat das BMF ein weiteres Dokument mit ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereitgestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, soll dieses Dokument helfen.

 

BMF-Schreiben v. 28.11.2019 – V A 4 -S 0316/19/10003 :001 >>

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung >>

 

 

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Stand: 29.11.2019