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Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG)

Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Alleinige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).

2021-06-07T08:50:49+02:0006.08.2020|Aktuelles, Einkommen- und Lohnsteuer, Meldungen|

Anpassung von Vorauszahlungen für 2019 (§ 110 EStG)

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die bisher im Verwaltungswege eröffnete Möglichkeit zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 gesetzlich verankert, modifiziert und erweitert.

2021-06-07T08:50:54+02:0006.08.2020|Aktuelles, Einkommen- und Lohnsteuer, Meldungen|

DStV jubelt: „NACHDIGAL“ fängt an zu fliegen!

Mitten in der Corona-Krise zeigt sich für die Kanzleien ein Lichtstreif am Horizont. Sie arbeiten seit Monaten zum Erhalt der Existenz ihrer Mandanten am Anschlag. Bayern startete nun das Digitalisierungsprojekt „NACHDIGAL“. Der elektronische Belegversand an das Finanzamt ist dort endlich möglich.

Steuergesetze 2021

In Kooperation mit dem Richard Boorberg Verlag gibt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt eine besonders preisgünstige und benutzerfreundliche Sonderedition der Steuergesetze 2021 heraus. Enthalten sind alle aktuellen Änderungen, ein Stichwortverzeichnis und ein Online-Service.

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