Das neue Netzwerkfrühstück: Tax & Breakfast
Herzlich laden wir Sie zu dem neuen Netzwerkfrühstück "Tax & Breakfast" in der Villa Tramm ein. Neben dem leiblichen Wohl stehen das gemeinsame Miteinander und der Austausch zu aktuellen Themen im Fokus.
Herzlich laden wir Sie zu dem neuen Netzwerkfrühstück "Tax & Breakfast" in der Villa Tramm ein. Neben dem leiblichen Wohl stehen das gemeinsame Miteinander und der Austausch zu aktuellen Themen im Fokus.
Das FG Münster hat sich im Urteil vom 3. Dezember 2019 damit auseinandergesetzt, ob an Mitarbeiter gezahlte Entgelte für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters der Lohnsteuer unterliegen.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2020 ein Bewertungsabschlag von einem Drittel vom ortsüblichen Mietwert eingeführt.
Die Finanzverwaltung überträgt die Viertel-Regelung ab 2020 auch auf die Bewertung eines geldwerten Vorteils aus einer steuerpflichtigen Dienstradüberlassung, auch wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.
Der BFH hat mit Urteilen v. 1.8.2019 eine für zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften bedeutsame „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Falle bestimmter Lohnformwechsel bejaht.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten der GmbH ergibt sich in der Praxis vielfach die Fragestellung, wie sich bestimmte Stützungsmaßnahmen steuerrechtlich auswirken. [...]
Die Finanzverwaltung hat auf jüngere Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit Zusatzleistungen und Gehaltsumwandlungen reagiert und stellt klar, wann vom Tatbestand "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auszugehen ist.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen bisheriger Rechtsprechung mit entschieden.
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung nicht auf einem bloßen "mechanischen Versehen" beruht.
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 4.1.2021 - zugeflossen.