Vergünstigte Wohnungsüberlassung: Beitragspflicht trotz Steuerfreiheit

 

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2020 ein Bewertungsabschlag von einem Drittel vom ortsüblichen Mietwert eingeführt, sofern die ortsübliche Kaltmiete nicht mehr als 25 € je qm beträgt. In § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG wird hierzu Folgendes bestimmt:

Gesetzeswortlaut – § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als
25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Der Bewertungsabschlag wirkt wie ein Freibetrag, denn die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietworteile. Das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt für die Wohnung (tatsächlich erhobene Miete plus tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

Diese steuerliche Neuregelung wurde bislang nicht in die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Sozialversicherung-Entgeltverordnung übernommen. Daher scheidet nach Auffassung der Sozialversicherungsträger eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus.[1]

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Arbeitslohn/beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) weichen voneinander ab.

Praxishinweis

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese differenzierte Betrachtungsweise in Kürze durch eine Gesetzesänderung beseitigen wird.

 

[1] TOP 4 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019

 

 

 

Stand: 14.02.2020