BFH: Verfassungskonformität gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen
Der BFH hat mir Urteil vom 14.6.2018 (Az.: III R 35/15) entschieden, dass die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen muss.