[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH: Verfassungskonformität gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen

Der BFH hat mir Urteil vom 14.6.2018 (Az.: III R 35/15) entschieden, dass die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen muss.

Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Urteilsfall:

Die Klägerin betreibt Hotels, deren Grundstücke angemietet sind. Im Streitjahr hatte sie Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Lizenzgebühren, die zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG führten. Die Klägerin wandte sich ohne Erfolg gegen den Mess- und den Feststellungsbescheid. Dabei machte sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend.

Entscheidung des BFH:

Die vom FA vorgenommenen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind rechtmäßig. Die Hinzurechnungsvorschriften stehen nicht in Widerspruch zur Verfassung.

Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem etwa Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl das saldierte Ergebnis aus allen Betrieben negativ ist.

Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ebenso wenig gegen Art. 12 und 14 GG.

Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.

Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

BFH-Urteil v. 14.6.2018, Az.: III R 35/15 >>

 

 

Stand: 24.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]