[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]EuGH: Nachträglicher Vorsteuerabzug nach anfänglicher Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (EuGH-Urteil v. 25.7.2018, Gmina Ryjewo, C-140/17) zu der in der Praxis durchaus bedeutsamen Frage Stellung genommen, ob ein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige zunächst keine ausdrückliche Zuordnung eines Gegenstandes im Zeitpunkt seiner Anschaffung zum Unternehmen vorgenommen hat, weil die konkrete Verwendung noch nicht feststand, den Gegenstand jedoch später zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet.

Urteilsfall:

In der entschiedenen Rechtssache, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichtshof Polens zurückgeht, ging es um den Umfang des Vorsteuerabzugs einer Gemeinde hinsichtlich der Anschaffung einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie, die zunächst nur für hoheitliche Zwecke der Gemeinde genutzt wurde, später dann jedoch aufgrund einer Nutzungsänderung auch für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wurde.

Die polnische Verwaltung war der Ansicht, dass die von der Gemeinde zu Investitionszwecken (Bau eines Kulturhauses, welches unentgeltlich dem Kulturzentrum der Gemeinde überlassen wurde) bezogenen Leistungen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben wurden und die Gemeinde daher nicht als Unternehmer gehandelt habe. Die spätere Nutzungsänderung (steuerpflichtige Vermietung des Kulturhauses) bedeute nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes das Recht zum Vorsteuerabzug erlangt habe.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH sieht ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer, wenn beim Erwerb dieses Gegenstandes dieser zum einen seiner Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen der Unternehmer zwar seine Absicht, diesen Gegenstand einer besteuerten zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet hat, aber auch nicht ausgeschlossen hatte, dass er zu einem solchen Zweck verwendet werde. Voraussetzung für eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist jedoch, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs unternehmerisch tätig war und in dieser Eigenschaft gehandelt haben muss.

Das Urteil erging zwar im Hinblick auf die Investitionstätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, allerdings dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar sein.

 

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Stand: 21.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]