[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Share Economy als Steuerhinterziehungsrisiko – Finanzverwaltung startet Gruppenanfrage an Airbnb

Seit ein paar Jahren ist die sogenannte Share Economy in aller Munde. Einige Unternehmen, wie z. B. Airbnb, sind damit weltweit und auch in Deutschland sehr erfolgreich. Insbesondere bei solchen großen Plattformen geht es nicht so sehr um den Gedanken des Teilens an sich, sondern um die Kommerzialisierung des Privatbereichs der Teilnehmer, die dann zwangsläufig auch steuerliche Konsequenzen haben kann. So dürfte zumindest im Beraterkreis unstreitig sein, dass die Einnahmen eines Mieters aus der temporären Untervermietung seiner Wohnung z.B. über Airbnb selbstverständlich grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sein können, völlig gleichgültig ob die insoweit zu berücksichtigten Werbungskosten ggf. zu einem Verlust führen würden. Gleiches gilt für den Eigentümer einer Immobilie, der über eine entsprechende Plattform diese temporär zur Verfügung stellt. Bei sicherlich nicht wenigen Vermietern in diesem Marktsegment dürfte ggf. erst auf besonderen Hinweis hin klar werden, dass sie insoweit Erklärungspflichten zumindest im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung unterliegen, je nach Art und Umfang der Tätigkeit ggf. sogar im Rahmen der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Wer insoweit erklärungspflichtig sein könnte, tut sicherlich gut daran, seinen Erklärungspflichten auch vollumfänglich nachzukommen. Stellt sich nämlich bei Nichtangabe dieser Tätigkeit und der daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen später innerhalb der mitunter ja auch erheblich verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist heraus, dass die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich zu erklären gewesen wären, weil ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder eine Umsatzsteuerzahllast vorlag, wird der betreffende Steuerpflichtige sich ziemlich unmittelbar einem Steuerstrafverfahren ausgesetzt sehen.

Natürlich kann man einwenden, dass bei gelegentlicher temporärer Vermietung vielleicht kein Überschuss und auch keine Umsatzsteuerpflicht Platz greifen kann. Dies mag auch hin-sichtlich der Umsatzsteuer mangels Unternehmerstellung vielleicht bei geringem Umfang der Fall sein, die Diskussion um die Unternehmerstellung ist aber je nach Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit insbesondere nach mehreren Jahren sicherlich zunehmend schwieriger zu gewinnen. Gleiches dürfte für die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten, nachdem bei temporärer Vermietung ja erst einmal geklärt werden müsste, welche Werbungskosten insoweit anteilig überhaupt anzusetzen sind. Auch insoweit wird sich insbesondere nach einigen Jahren das Problem ergeben, dass die entsprechenden Nachweise hinsichtlich der Werbungskosten zunehmend schwieriger zu beschaffen sein werden, wenn der Steuerpflichtige nicht frühzeitig darauf hingewiesen wurde, entsprechende Nachweise im Sinne einer Beweisvorsorge aufzubewahren. Zudem ist es aus Beratersicht auch deshalb sinnvoll seine Mandanten insoweit ein wenig zu sensibilisieren, als aus einer solchen Tätigkeit ja auch ggf. steuerlich relevante Verluste resultieren könnten.

Wenn der Mandant nach einer entsprechenden Sensibilisierung dem Berater keinen Glauben schenken oder darauf vertrauen sollte, dass er insoweit schon nicht beim Finanzamt auffallen werde, sollte unmittelbar darauf hingewiesen werden, dass die Finanzverwaltung zwischenzeitlich die Möglichkeit der Gruppenanfrage – sogar gesetzlich fixiert in § 93 Abs. 1 a AO – zur Verfügung steht, von der auch schon (wie in der Vergangenheit) in entsprechenden Fällen mit Nachdruck Gebrauch gemacht wird, z. B. aktuell bei Airbnb. Insoweit sollte der betroffene Steuerpflichtige sich auch nicht damit beruhigen, dass das als Dritter ggf. auskunftspflichtige Unternehmen seinen Sitz ggf. nicht in Deutschland haben könnte, denn insbesondere hinsichtlich im europäischen Ausland gespeicherter Daten solcher Anbieterplattformen ist zwischenzeitlich im Rahmen von Verfahren gegen ebay und Amazon geklärt worden, dass die Unternehmen als Dritte Gruppenauskünfte zu inländischen Sachverhalten und Personen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Als temporärer Vermieter also darauf zu vertrauen, Airbnb, die ihren Sitz für Europa in Irland haben, werde keinerlei Anfragen der deutschen Finanzverwaltung beantworten, wäre tatsächlich ziemlich naiv. Fällt nach der Auswertung einer solchen Gruppenanfrage der Finanzverwaltung auf, dass ein Vermieter trotz entsprechend häufiger Angebote keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb in den betreffenden Veranlagungszeiträumen erklärt hat, muss der betreffende Steuerpflichtige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein unfreundliches Schreiben des Veranlagungsfinanzamts befürchten, sondern ganz im Gegenteil zwischenzeitlich wohl eher den direkten Besuch der Steuerfahndung ohne vorherige Warnung.

Ferner sollte auch die Findigkeit von Finanzbeamten zur Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte auch insoweit nicht unterschätzt werden. Denn schon seit Jahren werden im Zusammenhang mit ebay- Händlern Software Tools wie XPider eingesetzt, die es der Finanzverwaltung relativ einfach ermöglichen, solche Teilnehmer auf ebay zu identifizieren, die eine Vielzahl von Verkäufen durchführen und damit ggf. als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbebetrieb einzustufen sein könnten. Entsprechende Softwaretools auch für Airbnb oder auch Geldanlageportalen wie smava oder Auxmoney oder weitere Anbieter in allen möglichen Bereichen der Share Economy umzuschreiben, dürfte für die Finanzverwaltung kein Problem sein.

 

Autor: RA / FAStR Daniel Dinkgraeve, LL.M./EMBA

 

 

Stand: 25.6.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]