Mehr als Viele:
ein Verband
Profitieren Sie von den vielfältigen Angeboten und Vorteilen einer starken Gemeinschaft.
Der Steuerberaterverband vertritt erfolgreich die Interessen von über 5.000 Mitgliedern. Dazu bieten wir u. a. attraktive Weiterbildungsangebote und exzellente Qualifizierungsmaßnahmen an und fördern den professionellem Austausch unserer Mitglieder.



Wir planen weitsichtig,
wir handeln zuverlässig.
Dipl.-Kfm. Christian Böke
Präsident
Wir sind die Interessenvertretung unserer Mitglieder, die einen der steuerberatenden Berufe ausüben. Bei der Bewältigung der täglichen Herausforderungen bieten wir die bestmögliche Unterstützung. Dabei stehen wir für Kollegialität, Professionalität, Teamgeist und Gemeinschaft sowie Freude an der gemeinsamen Arbeit!
T.I.M. – Der TAX.IT.MANAGER. als Erfolgsfaktor in der Digitalisierung
Das Thema „Digitalisierung“ ist schon lange in aller Munde, es wird in verschiedenen Kontexten verwendet, wie z.B. in der Bildung, der Wissenschaft und der Wirtschaft. Doch was genau ist Digitalisierung, was verstehen wir darunter? Fest steht einerseits, das es sich dabei nicht um einen Zustand, keinen Status handelt, der final funktional oder zeitlich erreicht werden kann, sondern es vielmehr ein Prozess ist, also ein Weg steter Weiterentwicklung, der im Prinzip auch kein Ende kennt. Andererseits steht fest, dass sowohl die funktionalen Möglichkeiten zunehmen werden, aber eben auch die Abhängigkeiten von diesen Technologien, die mittlerweile für die Unternehmen eine existentielle Bedeutung darstellen. Umso wichtiger ist es, die Kontrolle bei der Digitalisierung und den damit verbundenen Geschäftsprozessen zu behalten, um den unternehmerischen Erfolg auf Kurs zu halten.
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme: Muster-Mandanteninformation
Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, müssen diese ab 2025 beim Finanzamt melden. Für die Meldung gilt eine Übergangsfrist bis Juli. Dementsprechend groß ist der Handlungsbedarf bei Unternehmen und in Kanzleien. Daher stellen wir Ihnen ein Muster für eine Mandanteninformation zur Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Verfügung.