Keine Berücksichtigung zukünftiger Steuerbelastungen bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. II R 15/15) hat der BFH entschieden, dass bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert im Rahmen der Wertfeststellung einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer eine zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt beabsichtigten, allerdings noch nicht beschlossenen Liquidation nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist ...
Steuerliche Behandlung von (Betriebs-) Veranstaltungen
Da die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für (Betriebs-) Veranstaltungen sowohl beim zuwendenden Unternehmer als auch beim Empfänger komplex ist und in der Vergangenheit oft zu Zweifelsfragen geführt hat, wurde vom Bayerischen Landesamt für Steuern eine Arbeitshilfe herausgegeben, welche die einkommen-, lohn- und umsatzsteuerlichen Folgerungen darstellt ...
Veranstaltungshinweis „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Instrument für mehr Steuergerechtigkeit oder Bürokratiemonster?“
[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein lädt zur Podiumsdiskussion in Berlin am 7.3.2018 ein. Es [...]
Sanierungserlass: Handlungsbedarf für Altfälle!
Nachdem uns vermehrt Anfragen erreicht haben, wie beim vom gekippten Sanierungserlass betroffenen Altfällen letztlich zu verfahren ist, hat sich der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. mit einem Schreiben an das Niedersächsische Finanzministerium sowie an die Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts gewandt und auf den dringenden Handlungsbedarf bezüglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen hingewiesen, da in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht – sowohl aus Sicht der Beraterpraxis als auch aus Sicht der Finanzverwaltung ...
Beiträge zum Versorgungswerk – Änderung des Steuerbescheids bei versehentlicher Falscheintragung in der Erklärung
Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen" ...

