[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Sanierungserlass: Handlungsbedarf für Altfälle!

Nachdem uns vermehrt Anfragen erreicht haben, wie beim vom gekippten Sanierungserlass betroffenen Altfällen letztlich zu verfahren ist, hat sich der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. mit einem Schreiben an das Niedersächsische Finanzministerium sowie an die Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts gewandt und auf den dringenden Handlungsbedarf bezüglich der Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen hingewiesen, da in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht – sowohl aus Sicht der Beraterpraxis als auch aus Sicht der Finanzverwaltung.

Der Verband weist insbesondere darauf hin, dass im Hinblick auf die zeitnahe Erstellung von Jahresabschlüssen zum 31.12.2017 dringender Klärungsbedarf besteht, da es derzeit für Unternehmen, bei denen vor dem 8.2.2017 ein Forderungsverzicht von Gläubigern wirksam wurde, keine Grundlage mehr gibt, auf deren Basis ein Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt werden kann. Sofern bereits von der Finanzverwaltung mit Bezugnahme auf den Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 Steuern erlassen wurden und die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, können sich hieraus erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, für die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2017 Rückstellungen gebildet werden müssen. Damit wird ein möglicher Sanierungserfolg gefährdet. Zum einen könnten die Steuernachzahlungen aufgrund einer angespannten Liquiditätslage ggf. nicht in voller Höhe geleistet werden, zum anderen sind die Jahresabschlüsse auch zeitnah den Banken vorzulegen, welche noch bestehende Darlehen oder Kreditlinien kündigen könnten, was letztlich zur Insolvenz führen würde.

Daher fordert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. eine zeitnahe Lösung des Gesetzgebers, um Klarheit für die Betroffenen zu schaffen und Insolvenzen zu vermeiden.

Zum Hintergrund: Nachdem der Große Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungserträgen beschlossen. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals in den Fällen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden.

Mit Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl I 2017, 741) hat die Finanzverwaltung – bereits in Erwartung der gesetzlichen Neuregelung – unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz für „Altfälle“, d.h. Fälle, in denen bis zum 8.2.2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Aussage bzw. Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde, gewährt und den Sanierungserlass für weiterhin anwendbar erklärt.

Mit Urteilen vom 23.8.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15) hat der BFH jedoch auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar aufgehoben. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die gesetzliche Neuregelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht, welche derzeit noch nicht vorliegt.

 

 

Stand: 14.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]