[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Keine Berücksichtigung zukünftiger Steuerbelastungen bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. II R 15/15) hat der BFH entschieden, dass bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert im Rahmen der Wertfeststellung einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer eine zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt beabsichtigten, allerdings noch nicht beschlossenen Liquidation nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist.

Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bildet grundsätzlich der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die untere Grenze. Demnach darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden der Gesellschaft nicht unterschritten werden.

Eine zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft kann bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht berücksichtigt werden, da sie im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen zu berücksichtigen ist. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können auch nicht gebildet werden, da das Entstehen zum Bewertungsstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es kann bei einer lediglich beabsichtigten Liquidation noch nicht abgesehen werden, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommt.

Auch aus Verfassungsgründen ist eine Berücksichtigung zukünftiger Steuerschulden nicht geboten. In einem Vielsteuersystem lassen sich Doppelbesteuerungen selbst dann nicht vermeiden, wenn jede Einzelsteuer für sich genommen folgerichtig ausgestaltet ist. Auch einen Verfassungsrechtssatz, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken bzw. Mehrfachbelastung aufeinander abgestimmt werden müssten gibt es nicht. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts) liegt nicht vor.

BFH-Urteil vom 27.9.2017 (Az. II R 15/15)

 

 

Stand: 21.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]