Bundestag: Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Am 24.4.2026 hat der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Am 24.4.2026 hat der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2024 endet am 30.04. Sofern diese nicht fristgerecht eingereicht werden können, wird empfohlen, für noch ausstehende Erklärungen grundsätzlich Einzelfristverlängerungen unter Darlegung individueller Gründe für die verspätete Abgabe zu beantragen. Ein gestellter Fristverlängerungsantrag kann später eine wirksame Grundlage bieten, um gegen festgesetzte Verspätungszuschläge vorzugehen.
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.
Folgende Rechtsfrage hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden: Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand?
Der Deutsche Bundestag hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Bundestags-Finanzausschusses am 27. März 2026 verabschiedet (Altersvorsorgereformgesetz).
Wegen der aktuellen Krisen in der Welt hat der Koalitionsausschuss am 12.4.2026 Änderungen beschlossen, die nunmehr in Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Bedeutsam sind u. a. folgende Änderungsvorschläge
Mit Urteil vom 22. November 2018 - V R 65/17 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit - nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 - V R 1/18 bestätigt.
Mit Urteil vom 19.11.2025 - I R 41/22 hat der BFH entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen - ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde - grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 - IX R 33/22 entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Das BMF stellt klar, dass bei Leistungsbezügen und Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ein Aufteilungsgebot gilt und Vorsteuern nur anteilig abziehbar sind; eine spätere Nutzungsänderung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.