MF Sachsen-Anhalt: Datenaustausch im Rahmen von Außenprüfungen – FinDrive-ST
Mit FinDrive-ST Sachsen-Anhalt können Betriebsprüfungen digital und sicher über eine webbasierte Plattform durchgeführt werden.
Mit FinDrive-ST Sachsen-Anhalt können Betriebsprüfungen digital und sicher über eine webbasierte Plattform durchgeführt werden.
Am 23. Mai fand die Delegiertenversammlung 2025 in Hannover statt. Die Stimmen von 5.097 Mitgliedern wurden von 117 Delegierten, 18 Vorstandsmitgliedern, 1 Ehrenpräsidenten, 3 Ehrenvorstandsmitglieder und 2 Rechnungsprüfern vertreten.
Der BFH stuft Reitunterricht als Freizeitgestaltung ein – mit Folgen für die Umsatzsteuerpflicht und Anerkennung als Ausbildung.
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der BFH mit Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24 entschieden.
Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog überarbeitet – mehrere Steuerfestsetzungen, u. a. zum Solidaritätszuschlag, sind nicht mehr vorläufig.
Über 40.000 Teilnehmer:innen besuchen jährlich unsere Seminare und Webinare. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über unser Seminarangebot.
Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 32/21 entschieden. Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben.
Nach Information der NBank hat sich die Rückfragepraxis im Zuge der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen insoweit geändert, als dass die Frist zu Beantwortung der Rückfragen grundsätzlich 21 Tage beträgt.
Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der BFH mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.