Bauträger – BFH weist Finanzamt in die Schranken
Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bauträger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat.
Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bauträger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat.
Unternehmensbewertungen gehören nicht zum „alltäglichen“ Geschäft eines Unternehmers oder seines Steuerberaters. Dennoch ist es unerlässlich, das Unternehmen zu bewerten, wenn es beispielsweise verkauft oder vererbt werden soll.
Ermessensfehler liegen vor, wenn die Finanzbehörde nicht gesehen hat, dass ihr Ermessen zusteht, eine „Ermessensreduzierung auf Null“ verkannt hat, nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat oder den Zweck der Ermessensnorm nicht hinreichend beachtet hat.
Wer Steuern hinterzieht, soll bestraft werden. Darüber besteht weitestgehend Einigkeit. Streitig aber ist, ob sich auch jemand dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen und folglich auch bestraft werden kann, obwohl die Behörden Kenntnis von allen steuerlichen Vorgängen hatten.
Das Baukindergeld ist ein finanzieller Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehenden, der durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die KfW-Bank mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung gefördert wird.
Mit zunehmender internationaler Verflechtung auch kleiner und mittelgroßer Unternehmen nimmt auch die Häufigkeit, mit der Mitarbeiter im Ausland eingesetzt werden, zu, ebenso wie die Rechts- und Steuerfragen rund um den Mitarbeitereinsatz.
Folgende Themen werden in der Vortragsreihe des Aktuellen Steuerrechts 4/2018 behandelt.
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.
Am 11.9.2018 hat die Niedersächsische Landesregierung eine Strukturreform der niedersächsischen Finanzverwaltung beschlossen, um vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sowie der fortschreitenden Digitalisierung die Finanzverwaltung weiterhin zukunftsfähig, effektiv und bürgerfreundlich zu gestalten.
Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des BFH vom 12.6.2018 (Az.: VIII R 32/16) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten.