[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH: Übertragung einer § 6b-Rücklage

Dass eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden darf, hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2018 (Az.: VI R 50/16) entschieden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).

Urteilsfall:

Die Eltern des Klägers unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb und waren darüber hinaus Gesellschafter einer gewerblich tätigen KG, an die sie ein Grundstück überließen, welches im SBV bilanziert wurde. Im WJ 2005/2006 veräußerten sie im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs Grund und Boden und bildeten aus dem daraus resultierenden Gewinn eine Rücklage nach § 6b EStG. Am 30.12.2006 übertrugen sie den Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn, wiesen die Rücklage zum 31.12.2006 in der Sonderbilanz bei der KG aus und übertrugen diese dann im Folgejahr auf die Anschaffungskosten eines in 2007 fertiggestellten und im SBV befindlichen Gebäude. Im Hinblick auf R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR hielt das Finanzamt die Übertragung der Rücklage im Jahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts für nicht zulässig. Im Jahr 2007 sei eine Übertragung der Rücklage aufgrund des Wechsels des Betriebsinhabers nicht mehr möglich gewesen. Dementsprechend sei die Rücklage im landwirtschaftlichen Betrieb verblieben und im Wirtschaftsjahr 2009/2010 beim Kläger gewinnerhöhend (zzgl. Zinsen) aufzulösen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim FG Erfolg.

Entscheidung des BFH:

Eine Übertragung der Rücklage durch die Eltern des Klägers in das SBV bei der KG und ein Ausweis in der Sonderbilanz konnten nicht erfolgen, da sich zum Bilanzstichtag am 31.12.2006 im SBV bei der KG kein Reinvestitionswirtschaftsgut befand, von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Rücklage hätte abgezogen werden können. Eine bloße Übertragung ohne Abzug von den AK bzw. HK eines Reinvestitionswirtschaftsguts findet im Gesetz keine Grundlage. Die in R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage könne auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen werde, stellt eine zutreffende Auslegung des Gesetzes dar.

 

BFH-Urteil v. 22.11.2018, Az.: VI R 50/16 >>

 

 

Stand: 21.2.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]