BMF: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
Das BMF hat auf seiner Homepage FAQ zur Anwendung der steuerfreien Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG veröffentlicht. Für die Lohnabrechnung haben folgende Aussagen der Finanzverwaltung besondere Bedeutung:
Das BMF hat auf seiner Homepage FAQ zur Anwendung der steuerfreien Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG veröffentlicht. Für die Lohnabrechnung haben folgende Aussagen der Finanzverwaltung besondere Bedeutung:
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).
Mit Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23 hat der BFH über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden. Es ging es um die Frage, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sogenannte Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % per annum zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % per annum beträgt.
Der IV. Senat des BFH bekräftigt erneut seine Auffassung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die sogenannte modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Danach wird der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts dem entgeltlichen Teil zugeordnet; nur der darüberhinausgehende Anteil entfällt auf den unentgeltlichen Teil. In der Folge müssen stille Reserven in diesen Konstellationen nicht zwingend aufgedeckt werden. Ob und wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird, bleibt offen.
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden.
Markieren Sie sich den 11. März 2026 rot im Kalender! In der Eilenriedehalle des Hannover Congress Centrum (HCC) öffnet die Innovationsmesse ihre Tore, um die Steuerbranche auf das nächste Level zu heben. Wer keine Lust auf „Dienst nach Vorschrift“, sondern auf „Digitalisierung mit Vision“ hat, ist hier genau richtig.
Unstrukturierte Stammdaten verursachen Mehraufwand, Fehler und Medienbrüche. Der Stammdaten 10 Schritte Leitfaden liefert eine klare Vorgehensstruktur für Kanzleien, schafft Transparenz in DATEV-Systemen und legt die Grundlage für stabile, digitale Prozesse.
Aktuelles Steuerrecht 1/2026 bietet einen Überblick über neue steuerliche Regelungen, Urteile und Verwaltungsanweisungen. Die Themenübersicht informiert über alle relevanten Entwicklungen im Steuerrecht.
Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) entschieden, dass eine einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung nicht nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) begünstigt besteuert werden kann, wenn sie auf der freien Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts des Arbeitnehmers beruht.
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.