Solidaritätszuschlag 2020 verfassungsgemäß
Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 29. Juli 2020 zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 geäußert.
Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 29. Juli 2020 zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 geäußert.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. August 2020 entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.
Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Staaten rund um den Globus erfasst hat, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen. Entsprechend steht Deutschland als global vernetzte Exportnation vor der Herausforderung, die direkten Folgen der Pandemie für die Wirtschaft im Inland zu bekämpfen, Lieferketten wiederherzustellen und auf die verschlechterte weltwirtschaftliche Lage zu reagieren.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die (höheren) Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Nach Auffassung des Thüringer FG sind auch Taxikosten als Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anzusehen.
Erleidet ein Mandant auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nach Auffassung des BFH nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Januar 2020[1] die Tätigkeit eines selbständigen, auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts als selbständiger externer Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG für verschiedene (meistens größere) Unternehmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.
§ 35c EStG sieht seit 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor. Diese Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine – von einer berechtigten Person nach amtlichem Muster erstellte - Bescheinigung Folgendes nachgewiesen wird.
Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (Betriebsveranstaltung). Zudem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Nachdem zunächst einzelne Bundesländer eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gewährt hatten, hat das BMF mit Schreiben v. 23. April 2020[1] eine allgemeine bundesweit gültige Verwaltungsregelung geschaffen.
Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist am 5. Juni 2020 zu rechnen.