Solidaritätszuschlag 2020 verfassungsgemäß

 

Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 29. Juli 2020[1] zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 geäußert.

Im Entscheidungsfall war Folgendes strittig: Mit dem an den Kläger gerichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid setzte die FinVerw für 2020 auch Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger begehrte eine Reduzierung des Solidaritätszuschlags auf 0 EUR mit dem Hinweis darauf, dass die „Aufbauhilfen“ für die neuen Bundesländer in 2019 ausgelaufen seien. Da nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Ergänzungsabgaben nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürften, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Auch die Haushaltssituation gebiete keine weitergehende Erhebung. Da der Solidaritätszuschlag nur dem Bundeshaushalt zufließe, sei das vom Grundgesetz vorgesehene Finanzierungssystem empfindlich gestört.

 

Praxishinweis

Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken schloss sich das FG Nürnberg nicht an. Gegen diese Entscheidung ist nunmehr ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Solidaritätszuschlag mit Wirkung ab 2021 insbesondere durch die Anhebung der Nullzone erheblich reduziert wird.[2] Ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags nur noch bei einer kleinen Gruppe von Steuerbürgern verfassungsgemäß ist, dürfte ab 2021 für weitere gerichtliche Entscheidungen sorgen.

 

[1] FG Nürnberg, Urt. v. 29.7.2020 – 3 K 1098/19, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/20

[2] Siehe Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags – BGBl I 2019, 2115 = BStBl I 2020, 15

 

 

Stand: 28.09.2020