Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldung und Fristverlängerung

 

Nachdem zunächst einzelne Bundesländer eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gewährt hatten, hat das BMF mit Schreiben v. 23. April 2020[1] eine allgemeine bundesweit gültige Verwaltungsregelung geschaffen.

Arbeitgeber sind in weiten Teilen des Bundesgebietes durch die Corona-Krise unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Arbeitgebern können daher die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden[2], soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

 

Praxishinweis

Für den Monat März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 hat NRW und Bayern eine Fristverlängerung um 2 Monate auch wegen Liquiditätsengpässen zugelassen.

Dieser Hinweis findet sich in dem bundeseinheitlichen BMF-Schreiben nicht. Die Verlängerung soll nur dann gewährt werden, wenn jemand „nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldung pünktlich zu übermitteln“. Da die Lohnabrechnungen gegen Monatsende erstellt werden, auch damit der jeweilige Mitarbeiter seinen Lohn pünktlich überwiesen bekommt, dürfte wenig Raum für eine Fristverlängerung bestehen.

 

[1] BMF-Schr. v. 23.4.2020, BStBl I 2020, 474

[2] § 109 Abs. 1 AO

 

 

 

Stand: 12.05.2020