Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abbruchkosten und Werbungskostenabzug

 

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. August 2020[1] entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.

 

Der Entscheidungsfall

Die Klägerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem
1. September 2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin.

Zwei Kellerräume überließ sie ihrem Ehemann zur Nutzung durch eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für einen Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum 31. Oktober 2016. Die Mieterin zog fristgerecht aus; die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im März 2017. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzt.

Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.

 

Entscheidung des FG Münster

Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass dem Grunde nach neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig seien. Sie seien vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten sei.

Die Aufteilung sei allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen. Maßgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer des Objekts von 57 Monaten seit der Anschaffung durch die Klägerin. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies führe zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Dementsprechend seien die Kosten in vollem Umfang abziehbar.

 

Praxishinweis

Das FG Münster hat gegen diese Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die ausgesprochen differenzierte Behandlung von Abbruchkosten.

 

[1] FG Münster, Urt. v. 21.8.2020 – 4 K 855/19 E, Rev. wurde zugelassen

 

 

Stand: 28.09.2020