BFH: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der BFH entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert.

