Sehr wenige Restplätze: Strategieworkshop für Steuerkanzleien auf Mallorca – 16. & 17. April 2026
Nehmen Sie am Strategieworkshop Steuerkanzleien Mallorca 2026 teil und erleben Sie zwei Tage voller Impulse, Austausch und praxisnaher Inhalte.
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Über 40.000 Teilnehmer:innen besuchen jährlich unsere Seminare und Webinare. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über unser Seminarangebot.
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Mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. II R 19/24) hat der BFH eine für die Praxis äußerst relevante Entscheidung zur Schenkungsteuer bei Kapitalgesellschaften getroffen. Im Mittelpunkt steht § 7 Abs. 8 ErbStG, der die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerbaren Schenkungstatbestand erfasst.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.07.2025 - VI R 4/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Am 20. November 2025 trafen sich die Vertreter der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und unseres Verbandes mit den Vertretern des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur traditionellen gemeinsamen Besprechung im Haus der Steuerberater in Magdeburg.
Der Einnahmen-Überschussrechnung liegt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip zugrunde, d.h., dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 hat das BMF ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 1.1.2026 Stellung genommen.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden,