Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Nachträglicher Schuldzinsenabzug
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung eines Mietobjekts bestätigt.

